Viele kennen das Problem. Ein Ast vom Baum des Nachbarn fällt ins eigene Grundstück und beschädigt dabei den Zaun, den Geräteschuppen, die Laube oder den Sandkasten etc. Gerade bei Stürmen kann es auch vorkommen, dass ganze Bäume ins Nachbargrundstück stürzen. Wenn der umgestürzte Baum als nicht verkehrssicher eingestuft werden kann, kann der Nachbar nun zur Verantwortung gezogen werden denn grundsätzlich liegt die Verantwortung der Verkehrssicherungspflicht beim Baumeigentümer, also bei demjenigen auf dessen Grund und Boden der Baum steht. Doch auf welche Gesetze kann man sich in einer solchen Situation stützen? Und wann kann ein Baum als verkehrssicher bezeichnet werden?

Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen

Es existiert keine Rechtsnorm, in der die Verkehrssicherungspflicht ausdrücklich festgehalten ist. Ableiten lässt sich die Verkehrssicherungspflicht aus den §§ 94 I BGB, 823 BGB und 836 BGB. In § 94 I werden die wesentlichen Bestandteile eines Grundstückes erläutert. Hierzu zählen alle mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Daraus folgt, dass auch Bäume als ein Bestandteil des entsprechenden Grundstücks anzusehen sind. Laut § 836 BGB ist der Grundstücksbesitzer bei Eintreten einer Verletzung oder Schädigung haftbar; sofern die Schadursache auf Bestandteile seines Grundstückes zurückzuführen ist.

Bei Eintreten einer Schädigung hat der Besitzer der jeweiligen Fläche, auf der sich der Baum befindet, dem Geschädigten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen (BGB, 2009). Kurz: der Eigentümer ist für die Verkehrssicherheit des entsprechenden Baumes auf seinem Grund und Boden verantwortlich.

Doch was ist unter der Verkehrssicherheit überhaupt zu verstehen? Und wann ist ein Baum verkehrssicher?

Laut Angaben der ZTV-Baumpflege, dem gängigen Richtlinienbuch für die Baumpflege, wird unter Verkehrssicherheit der „Zustand eines Baumes (insbesondere Stand- und Bruchsicherheit […]), in dem er weder in seiner Gesamtheit noch in seinen Teilen eine vorhersehbare konkrete Gefahr darstellt“ verstanden. Hierbei werden noch einmal Stand- und Bruchsicherheit voneinander unterschieden, wobei Bruchsicherheit bedeutet „dem Bruch von Stamm- und Kronenteilen beim Einwirken von Lasten (…) zu widerstehen.“ Lasten können dabei zum Beispiel durch Sturm, Schnee, Eis oder Eigengewicht entstehen. Unter Standsicherheit wird dagegen die „ausreichende Verankerung des Baumes im Boden“ verstanden. Auch hier spielt das Einwirken von Lasten eine Rolle.

Zusammengefasst heißt das, dass der Baumbesitzer immer dann zur Rechenschaft gezogen werden kann, wenn sein Baum nicht verkehrssicher ist bzw. war. Auch bei höherer Gewalt wie Sturm und Schnee muss der Baumeigentümer nachweisen können, dass sein Gehölz den Anforderungen der Verkehrssicherheit entspricht. Dies ist zum Beispiel nicht der Fall wenn der Baum sehr morsch ist und viel Totholz trägt, welches eine potentielle Gefahr darstellt. Die Bruchsicherheit ist nicht gewährleistet. Auch das Lagern von schweren Gegenständen oder die Bebauung des Wurzelbereiches mit kleinen Gebäuden, wie Geräteschuppen oder das Anlegen von Pools in unmittelbarer Nähe des Baumes tragen zur Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit bei. Wenn die Wurzeln geschädigt sind kann die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet werden. In diesen Fällen haftet der Grundstückseigentümer auf dessen Grund und Boden der Baum steht. Es empfiehlt sich daher denn Baum regelmäßig kontrollieren zu lassen, vor allem wenn Anzeichen für die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit bestehen, z.B. wenn der Baum keine Blätter mehr hat oder verliert, wenn Totholz gebildet wird, Baumpilze vorhanden sind, der Baum morsch wirkt etc.).

Sie sind nicht sicher ob ihr Baum den Anforderungen an die Verkehrssicherheit entspricht? Sichern Sie sich ab und vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Wir kontrollieren Ihren Baum auf seine Verkehrssicherheit, leiten die erforderlichen Maßnahmen ein und führen diese aus.